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Was fällt unter das Rauchverbot?

Karl-Ludwig Moser
Karl-Ludwig Moser
2025-03-08 05:59:35
Anzahl der Antworten: 20
Das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten 1.in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes,2.in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs,3.in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen. Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; es gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.
Yusuf Schuster
Yusuf Schuster
2025-03-07 23:50:35
Anzahl der Antworten: 17
Bereits seit 2007 gilt bei Kultur- und Freizeitveranstaltungen in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen, zu denen grundsätzlich auch Zelte gehören, ein Rauchverbot. Ausnahmemöglichkeiten vom Rauchverbot, zum Beispiel für Festzelte bei Schützenfesten, Karnevals- und Kirmesveranstaltungen, wurden jetzt gestrichen. Die Streichung dieser und weiterer Ausnahmetatbestände bringt nachdrücklich den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, den Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern zu verstärken und keine dem Sinn des Gesetzes widersprechenden Interpretationen mehr zuzulassen. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen ist das Rauchen auf Schulgrundstücken unabhängig von der Art und dem Zeitpunkt der Veranstaltung verboten. In Studentenwohnheimen gilt ein Rauchverbot. Alle diese Einrichtungen zählen zu den Freizeit- und Kultureinrichtungen, und dort ist das Rauchen zum Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher verboten.
Theresa Schuler
Theresa Schuler
2025-03-07 13:25:29
Anzahl der Antworten: 19
Das Gesetz regelt ein uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten. Rauchergaststätten, Raucherclubs und Raucherräume sind nicht mehr möglich. Bei Brauchtumsveranstaltungen, auch wenn sie in Festzelten stattfinden, besteht ebenfalls ein Rauchverbot. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist dadurch verbessert worden, dass das neue Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auch bei nicht-schulischen Veranstaltungen in Schulen und auf ausgewiesenen Kinderspielplätzen gilt. Gegenüber dem ersten Nichtraucherschutzgesetz sind auch die Verfassungsorgane des Landes (zum Beispiel der Landtag), alle öffentlichen Einrichtungen der Kommunen sowie öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren in die Regelungen einbezogen. Zudem schließen die Regelungen des geänderten Gesetzes die Errichtung von Raucherräumen in Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen aus.